Überlassung

Überlassung
der Ware durch die Zollstelle ist ein Begriff des EU-Zollrechts (Art. 73 ZK). Mit der Ü. endet die vorübergehende Verwahrung, das  Zollverfahren beginnt. Damit steht die Ware nicht automatisch zur freien Verfügung des Anmelders. Das setzt die Ü. in den freien Verkehr voraus. Die Zollstelle überlässt Waren, wenn sie festgestellt hat, dass ein Zoll oder andere Abgaben nicht zu erheben sind, oder wenn Abgaben zu erheben sind,der geschuldete Abgabenbetrag gezahlt, aufgeschoben oder gestundet ist. Zusätzlich dürfen  Verbote und Beschränkungen nicht entgegenstehen.

Lexikon der Economics. 2013.

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